RS0051275 – OGH Rechtssatz
Die Antragsfrist nach § 6 IESG (4 Monate nach Konkurseröffnung) ist nicht versäumt, wenn der in der Behaltezeit befindliche Arbeitnehmer zum Präsenzdienst einberufen wird und er den Antrag auf Insolvenzausfallgeld unmittelbar nach Ableistung des Präsenzdienstes stellt.