RS0051001 – OGH Rechtssatz
Auch wenn die Vereinbarung von Kündigungsgründen mit Betriebsvereinbarung mangels Aufzählung im § 97 ArbVG nicht zulässig sein sollte, ist die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages durch eine derartige die Arbeitnehmer begünstigende Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich beide Parteien im Prozeß darauf berufen.