JudikaturOGH

RS0076221 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1989

Wenn das Abkommen keine besonderen Umrechnungsbestimmungen enthält, sind die nicht in Versicherungsmonaten ausgedrückten, vom ausländischen Versicherungsträger bekanntgegebenen Versicherungszeiten (hier: drei Monate und neunzehn Tage) unter Anwendung des § 231 ASVG, für die Feststellung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen.

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