RS0070140 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 3 RGB 1971 (sowohl idF vor dem MRG als auch jenem des § 53 MRG) gilt für alle Wohnungen in Häusern, in welchen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt worden waren. Daß das Mietobjekt selbst keinen Kriegsschaden erlitten hatte, ist rechtlich unerheblich.