RS0077322 – OGH Rechtssatz
Es kann nur der stattgebende Teil des Urteils über die im § 85 UrhG genannten Ansprüche veröffentlicht werden, nicht aber der darüber ergangene abweisende Teil der Entscheidung und die Entscheidung über den gleichzeitig erhobenen Entschädigungsanspruch. In diesem Umfang ist daher das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.