RS0000380 – OGH Rechtssatz
Der Umfang der vorzeitigen Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG muß sich aus dem Exekutionstitel ergeben. Schon im Spruch muß daher angeführt werden, welcher Teil des zugesprochenen Betrages nach § 61 ASGG vorzeitig vollstreckbar ist. Wenn der Spruch hier keine Auskunft gibt, reicht es aus, wenn der sofort vollstreckbare Betrag in den Entscheidungsgründen dargestellt wird. Es ist Sache des Klägers, für eine entsprechende Aufschlüsselung Sorge zu tragen.