JudikaturOGH

RS0002458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1989

Der Versagungsgrund nach Art 2 Z 2a Österreichisch-deutscher Vollstreckungsvertrag kann wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur mittels Widerspruchs nach § 83 EO geltend gemacht werden.

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