RS0085769 – OGH Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 61 Abs 1 ASGG besteht, wie sich aus dem Ausschußbericht ergibt, in der beschleunigten Schaffung eines vollstreckbaren Urteils. Ob sich dieser Schutzzweck nach der (erkennbaren) Absicht des Gesetzgebers auch auf Rechtsgestaltungsurteile erstrecken soll, kann mangels Unterscheidung in der Art der Urteile dem Gesetz nicht entnommen werden.