Spricht das Gericht einem Versicherten eine Leistung, deren Erbringung von einem früheren durch die Antragstellung bzw Eintritt des Versicherungsfalles ausgelösten Stichtag begehrt wird, ab einem späteren Zeitpunkt zu, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so ist der zuerkannte Teil der Entscheidung gegenüber dem Begehren ein minus und die Entscheidung verstößt nicht gegen § 405 ZPO. Daß der Umstand, daß eine Entscheidung des Versicherungsträgers zu diesem (nunmehr späteren) Stichtag fehlt, einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht, ergibt sich aus dem letzten Satz des § 86 ASGG.
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