Der letzte Satz des § 86 ASGG stellt vor allem klar, daß zum einen das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers für den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw über das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht hindert und zum anderen die Klagsänderung unabhängig davon zulässig ist, ob die Klagsfrist noch offensteht.
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