Das Sollentgelt im Sinne des Kostendeckungsprinzips bedeutet nicht, daß die danach errechneten Beträge ohne Rücksicht auf die zwischen dem Mieter oder Nutzungsberechtigten und der gemeinnützigen Bauvereinigung bestehende Vereinbarung eingehoben werden könnten. (hier: Aufwertung des Mietzinses nach SEBG 1954).
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