War der Kläger seit der Antragstellung im Vorverfahren arbeitslos gemeldet, so sind diese Zeiten (sofern nicht ein Ausschlußtatbestand gemäß § 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG vorlag) bis zu dem im § 234 (2) bezeichneten Höchstausmaß als neutrale Zeiten zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden