JudikaturOGH

RS0084841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1998

Die Beschäftigung als Bürohausportier oder Bürodiener begründet auf Grund ihres Inhalts die Versicherungszugehörigkeit und damit auch die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nicht, weil dabei keine der im § 14 Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Im besonderen gilt für ein Dienstverhältnis, dem eine solche Tätigkeit zugrunde liegt, § 1 Abs 1 AngG nicht, weil keine der dort angeführten und hievon wieder insbesondere keine Kanzleiarbeiten geleistet werden. Daß Büroportiere und Bürodiener Angestellte ex contractu sein können, ändert daran nichts.

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