RS0084841 – OGH Rechtssatz
Die Beschäftigung als Bürohausportier oder Bürodiener begründet auf Grund ihres Inhalts die Versicherungszugehörigkeit und damit auch die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nicht, weil dabei keine der im § 14 Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Im besonderen gilt für ein Dienstverhältnis, dem eine solche Tätigkeit zugrunde liegt, § 1 Abs 1 AngG nicht, weil keine der dort angeführten und hievon wieder insbesondere keine Kanzleiarbeiten geleistet werden. Daß Büroportiere und Bürodiener Angestellte ex contractu sein können, ändert daran nichts.