JudikaturOGH

RS0072107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1989

Die Regelung des § 21 RAO stellt eine reine Ordnungsvorschrift dar. Die dort normierte Anzeigepflicht dient nur der Evidenthaltung der im Kammersprengel tätigen Rechtsanwälte.

Rückverweise