RS0060333 – OGH Rechtssatz
§ 42 Abs 6 GmbHG hat den Sinn, durch den Nichtigkeitsprozeß die dort aufgeworfene Frage ein für allemal gegenüber allen Beteiligten zu lösen. Daher gilt § 42 Abs 6 GmbHG auch für die Nebenintervenienten (§ 20 ZPO) die diesem Verfahren.