Lehnt der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ab, ist sein Schweigen als konkludente Zustimmung zu werten. Ein späterer einseitiger Rücktritt des Arbeitgebers von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (§ 48 ASGG).
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