JudikaturOGH

RS0053807 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2002

Die Heranziehung von Gerichten als Berufungsinstanzen oder Beschwerdeinstanzen gegenüber Bescheiden von Verwaltungsbehörden widerspricht dem Trennungsgrundsatz des Art 94 B-VG und findet demgemäß auch in der Regelung des § 7 GEG keine Entsprechung. Rechtsmittel solcher Art sind unzulässig.

Rückverweise