JudikaturOGH

RS0086928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2000

Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sind im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen, wobei § 5 JGG zu berücksichtigen ist; nach dem Ergebnis des Vergleichs ist § 5 JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (vgl RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 und anderes mehr).

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