Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs 1 StGB genügt zur Annahme geringer Schuld im Sinne § 42 Z 1 StGB nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs 2 StGB) trifft, sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt.
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