RS0056020 – OGH Rechtssatz
Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem § 23 Abs 1 EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach polnischem Recht nicht für nichtig erklärt werden.