RS0086946 – OGH Rechtssatz
Die im § 5 Z 9 JGG 1988 mit Beziehung auf §§ 43 und 43 a StGB angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw drei Jahren sind keine Strafandrohungen in der Bedeutung des § 5 Z 4 JGG 1988, sondern Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Die Regelungsinhalte der Z 4 und 9 des § 5 JGG 1988 gehören somit verschiedenen Begriffskategorien an; eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen kann folglich gar nicht hergestellt werden. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Z 9 normiere eine "Ausnahme" von Z 4 des § 5 JGG 1988.