Voraussetzung für den Titelschutz ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28), auch wenn es sich um ein Sammelwerk (§ 6 UrhG) handelt (SZ 46/116). Das trifft aber auf eine Zeitschrift wie ein "Urlaubsmagazin" zu, bildet doch die Zusammenstellung der einzelnen Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen, das Werbezielen dient, durchaus eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG.
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