JudikaturOGH

RS0071673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2009

Bei Erlassung einer einstweiligen Maßnahme reicht auch hier eine Bescheinigung des Anspruches aus (§ 389 Abs 1 EO). Ebenso sind Gegenbescheinigungen durch den Antragsgegner möglich. Im Verfahren gilt auch der Untersuchungsgrundsatz nicht. Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt ist, Stellung zu nehmen hat, ist, dass die gefährdete Partei die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufstellt. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. Wenn die gefährdete Partei bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und vorlegt, darf das Gericht davon ausgehen, dass ihr sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weitere Bescheinigungsmittel und zum Antritt ihrer Beweisführung aufzufordern.

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