RS0026177 – OGH Rechtssatz
Einer von einer kleinen Landwirtschaft lebenden Landwirtin, die mit ihren Kindern auf dieser Landwirtschaft im gemeinsamen Haushalt lebt und ihnen dort Naturalunterhalt gewährt, kann ohne spezielle Belehrung nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht weiß oder nicht bedenkt, daß sich relativ geringfügige Veränderungen ihres eigenen Einkommens mittelbar auch auf die (nach § 142 BSVG unabhängig von der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung) fiktiven Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken könnten.