RS0084951 – OGH Rechtssatz
Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im § 74 Abs 1 ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach § 247 ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Daß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.