JudikaturOGH

RS0057688 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2009

Eine Vereinbarung darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, kann nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen, wenn die Kreditverbindlichkeiten der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen.

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