JudikaturOGH

RS0052149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Die AHR haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung (nach § 395 StPO) vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.

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