RS0052149 – OGH Rechtssatz
Die AHR haben nur die Bedeutung einer gutächtlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Es steht somit im Ermessen des die Kostenbestimmung (nach § 395 StPO) vornehmenden Gerichtes, die Ansätze dieser Richtlinien als auf den Einzelfall allenfalls nicht anwendbar zu erachten.