JudikaturOGH

RS0018197 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1990

Daraus, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Turnusärzte um ein Viertel niedriger entlohnt wurden - um mit gleichbleibendem Aufwand ein Drittel mehr Ärzte ausbilden zu können - läßt sich nicht auch die Absicht des Arbeitgebers erschließen, die wöchentliche Arbeitszeit von vierzig auf dreißig Stunden herabsetzen. Das Verhalten einzelner Landeskrankenhausverwaltungen bindet gemäß § 867 ABGB nicht das Land als Arbeitgeber.

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