RS0070965 – OGH Rechtssatz
Die Regelung des § 14 Abs4 MuttSchG hat zum Ziel, eine Doppelliquidierung der Sonderzahlungen - einerseits durch den Zuschlag zum Wochengeld gemäß § 162 Abs 4 ASVG und andererseits durch Berücksichtigung der Zeiten auch bei Leistung der Sonderzahlungen durch den Dienstgeber - zu verhindern (§ 48 ASGG).