RS0050857 – OGH Rechtssatz
Unzulässige (dynamische) Verweisungen in KollV binden auch schuldrechtlich die Kollektivvertragsparteien nur insoweit, als sich daraus allenfalls eine Einwirkungspflicht der Kollektivvertragsparteien auf die Parteien der Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge ergeben kann. Verträge zu Lasten Dritter können die Kollektivvertragsparteien im Rahmen ihrer bloß schuldrechtlichen Beziehungen - also außerhalb der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG - nicht wirksam abschließen.