JudikaturOGH

RS0093048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 1989

Das bloße Bewußtsein, sich an ein bestehendes Hausverbot nicht gehalten oder für das Eindringen in die Wohnstätte bloß eine hiefür nicht vorgesehene Öffnung benützt zu haben, genügt für sich allein zur Bejahung der subjektiven Tatseite des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB nicht.

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