RS0080710 – OGH Rechtssatz
Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (§ 155 Abs 1 VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.