Die Freizeichnung von der Haftung und der Vorausverzicht auf Rechtsbehelfe zur Bekämpfung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen bewirken nicht die Nichtigkeit der gesamten Klausel, sondern solche Vereinbarungen sind - sofern sie nicht schon unmittelbar nach gesetzlicher Vorschrift unwirksam sind (vgl etwa § 6 Abs 1 Z 9 KSchG bzw § 937 ABGB) - nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht. Es sind deshalb auch Haftungsausschlüsse und Vorausverzichtserklärung auf das zulässige Maß zu reduzieren.
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