JudikaturOGH

RS0009751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1989

Soweit gesetzlich zulässige Tierversuche veranstaltet werden, sind die den Tieren allenfalls zugefügten Qualen nicht "unnötig" im Sinne des §222 StGB; in einem solchen Fall liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Ob die Versuche zielführend sind, hat die zuständige Behörde (§4 Abs3 TierversuchsG BGBl 1974/184) zu beurteilen.

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