JudikaturOGH

RS0009073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1989

§ 3 StGB umfaßt nur die dort aufgezählten Rechtsgüter von Menschen, nicht aber die körperliche Unversehrtheit von Tieren. Demzufolge sind Tiere nur als Vermögen von Menschen notwehrfähig; ein Nothilfehandlung zugunsten eines Tieres gegen seinen Eigentümer ist somit begrifflich ausgeschlossen.

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