JudikaturOGH

RS0074012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2020

Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers (Heuer, Haftung des Frachtführers nach der CMR, 65).

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