Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, wobei an Hand der im § 101 Abs 1 RDG genannten Kriterien das Fehlverhalten (insgesamt) entweder als Dienstvergehen oder als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz der einheitlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens gilt auch dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte nach der Tat in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wurde.
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