Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden