Auch der ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte Ausländer hat gegen den Dienstgeber Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses. Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages hat nur zur Folge, daß ein bereits tatsächlich aufgenommenes Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann, ohne daß dem Vertragspartner deswegen aus der Art der Auflösung zeitlich weiterreichende Ansprüche zustünden. Die Regelung des § 29 AuslBG (hier: in der Fassung vor der Novelle BGBl 1988/231) schließt aber nicht aus, daß der ausländische Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung auch Abwicklungsansprüche, wie den Anspruch auf Urlaubsabfindung oder anteilige Sonderzahlungen (9 Ob A 209, 210/87) oder auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses hat.
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