a) Zufolge § 446 StPO gelten die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 MedG auch für das objektivierte Verfahren nach § 33 Abs 1 zweiter Satz MedG.
b) Aus welchen Gründen ein verurteilendes Erkenntnis im Strafverfahren unterbleibt, ist nur insofern von Belang, als die Nichtverwirklichung des objektiven Tatbestands dafür nicht maßgebend sein darf.
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