RS0038947 – OGH Rechtssatz
Bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die nur Teil eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sind, sind nicht feststellbar. Um solche rechtliche Eigenschaften von Tatsachen handelt es sich bei der Feststellung der Unrichtigkeit einzelner Positionen der Hauptmietzinsabrechnung bzw der Erhaltungsbeitragsabrechnung.