JudikaturOGH

RS0077406 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1990

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 UWG vermag der OGH nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig; den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" und dergleichen ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung. Dasselbe muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten. Auch eine nähere Determinierung im Hinblick auf das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Sittenwidrigkeit auf einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Art 6 StGG entsprechende, ausreichend determinierte Bestimmungen gestützt wird, die die Berufsausübung regeln.

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