RS0084073 – OGH Rechtssatz
Alle Fälle des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG setzen die Unmittelbarkeit der Gefahrensituation voraus. Eine Gefälligkeitsleistung ohne unmittelbar drohende Gefahr fällt daher nicht unter diese Bestimmung (OLG Wien SVSlg 31266).