Auf Ansprüche der Gesellschaft nach § 24 Abs 3 GmbHG, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot im Sinne des § 24 Abs 1 GmbHG abzuleiten sind, ist nicht die Verjährungsvorschrift des § 25 Abs 6 GmbHG anzuwenden; derartige auf Zahlung von Geld gerichtete Leistungsansprüche im Sinne des § 24 Abs 3 GmbHG unterliegen vielmehr der im § 24 Abs 4 GmbHG vorgesehenen zeitlichen Beschränkung.
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