Unter Zueignung ist jede eigentümerähnliche Verfügung des Täters über die ihm anvertraute Sache zu verstehen, die den Berechtigten der Gefahr des Verlustes seines Eigentums aussetzt. Eine zivilrechtlich wirksame Übertragung von Eigentum an einen Dritten ist sohin nicht tatbestandsessentiell.
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