JudikaturOGH

RS0085103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2024

War die Tätigkeit im Sinne der lit c der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Abs 3 leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).

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