RS0076921 – OGH Rechtssatz
Wurde mit dem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft vereinbart, die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis nicht auszuzahlen, sondern insbesondere auf den Abfertigungsanspruch weiterhin das AngG anzuwenden und die als Angestellter zurückgelegten Zeiten einzubeziehen hat das Vorstandsmitglied einen unverjährten, erst nach dem im § 17 Abs 2 IESG angeführten Termin fällig gewordenen Anspruch auf Abfertigung, soweit er nur auf seine Tätigkeit als Angestellter zurückzuführen ist. Als Bemessungsgrundlage für den nach dem IESG gesicherten Teil der Abfertigung ist aber nicht etwa der letzte Vorstandsbezug, sondern das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied heranzuziehen.