RS0083773;RS0085469 – OGH Rechtssatz
Auch durch Krankenordnungen als dem Gesetz nachrangige Gestaltungsmittel auf der Rechtsstufe einer Verordnung (VfGHSlg 3386) könnte der im Gesetz verankerte Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende Krankenbehandlung nicht eingeschränkt werden. Der Auffassung Binders (in Tomandl, SV-System, 2.2.3., 3.Ergänzungslieferung), daß die Gewährung besonderer Behandlungsmethoden und Untersuchungsmethoden (wie etwa Röntgenuntersuchungen, kosmetische Behandlungen) - sofern sie sich im Rahmen des im § 133 Abs 2 ASVG verankerten Anspruches auf ausreichende und zweckmäßige Behandlung halten - durch Krankenordnungen wirksam an die vorige Zustimmung des Krankenversicherungsträgers gebunden werden kann, kann daher nicht beigepflichtet werden.