RS0049718 – OGH Rechtssatz
Die Oberbehörde hat bei Vorliegen eines Devolutionsantrages nicht zu prüfen, ob Organen der Behörde erster Instanz ein Verschulden im schadenersatzrechtlichen Sinn vorzuwerfen ist. Ausschließliches Verschulden der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist daher nicht mit einem subjektiv vorwerfbaren Verschulden im Sinne des Schadenersatzrechtes oder Amtshaftungsrechtes gleichzusetzen. Ob Organe schuldhaft gehandelt haben, hat das Amtshaftungsgericht immer aus eigenem zu prüfen.