In Lehre und Rechtsprechung wird die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht einheitlich gelöst. Es wird jedoch als sachgerecht angesehen, dass die Verjährung solange nicht zu laufen beginnt, als den Anfechtende keinen Anlass zur Klage hat. Als allgemeiner Grundsatz ist auch anerkannt, dass die Verjährung erst mit der ersten Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt (so SZ 52/58).
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